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Germany - Unzulässiger Einsatz von Kameras und Attrappen im Mehrparteienhaus

Literaturhinweis zur Fachpublikation von Dr. Ingemar Kartheuser in IT-Rechts-Berater (ITRB) 2019, 182 Urteilsanmerkung zu LG Essen vom 30.01.2019 12 O 62/18 Leitsatz: Das Aufstellen von Videokameras und Kameraattrappen im Hausflur eines Mehrparteienhauses verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn und kann Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB begründen, selbst wenn sich die Kamera nicht in einem Bereich befindet, der zum Erreichen der eigenen Wohnung zwing