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Germany - Keine sachgrundlose Befristung bei acht Jahren und neun Monaten zurückliegender Vorbeschäftigung

Volltext der Urteilsanmerkung von Dr. Katharina Fischer in Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2019, 373. Leitsatz der Verfasserin: Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach § 14 I 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits acht Jahre und neun Monate zuvor ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von zwei Jahren und zehn Monaten bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Hier finden Sie den Volltext der Fac