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Germany – Bestimmung des Deliktsgerichtsstands am Erfolgsort in Kartellschadensersatzverfahren

Volltext der Anmerkung von Dr. Julia Grothaus und Dr. Georg Haas in EuZW 2019, 792. Der EuGH hat sich in der Rechtssache C-451/18 - Tibor-Trans zur internationalen Gerichtszuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO geäußert. Er entschied, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Erfolgsort), in Kartellschadensersatzverfahren den Ort bezeichnet, an dem Marktpreise verfälscht wurden und an dem Geschädigten der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Julia Grothaus und Georg Ha