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Germany - Keine Berufung des Verkäufers auf Haftungsausschluss bei arglistig verschwiegenem Mangel (auch Rechtsmangel) trotz fehlender Ursächlichkeit der Arglist für den Kauf

Literaturhinweis zur Urteilsanmerkung von Sebastian Klingen und Mark Rossbroich in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2019, 527. Leitsatz des Gerichts: Die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 BGB unerheblich; das gilt auch dann, wenn sich das arglistige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht.