Germany - Hinzurechnungsbesteuerung seit 2001 nicht mehr von der Standstill-Klausel gem. Art. 64 Abs. 1 AEUV geschützt

Literaturhinweis zur Fachpublikation von Dr. Julian Böhmer und Dr. Benedikt Schewe in Finanz-Rundschau (FR) 01/2020, 30

In ihrer Anmerkung kommentieren die Autoren, welches die Folgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 26.02.2019 (Rs. „X“, C-135/17, m. Anm. Böhmer/Schewe, FR 2019, 2019, 313 ff.) darstellt. Der BFH setzt hierin die Vorgaben des EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter mit der Kapitalverkehrsfreiheit um. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage der Anwendbarkeit der Standstill-Klausel sowie der Anwendbarkeit des sog. Substanztests (also der Notwendigkeit, wirtschaftliche Gründe für die Einschaltung der Zwischengesellschaft zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung nachweisen zu können) auf die Regelungen des § 7 Abs. 6, 6a AStG.
Die Autoren setzen sich kritisch mit der Umsetzung der EuGH-Vorgaben durch den BFH auseinander und nehmen zu den Auswirkungen der Entscheidungen von BFH und EuGH auf die anstehende Reform der Hinzurechnungsbesteuerung auf Grundlage der ATAD-Richtlinie Stellung.