Q&A: Die neue deutsche Verbandssammelklage

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie (VRUG) hat nach intensiver Diskussion in Politik und Öffentlichkeit heute den Bundesrat passiert und tritt diesen Herbst in Kraft. Mit seinem Kernstück, dem verbraucherfreundlichen neuen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), drohen Unternehmen Sammelklagen in einer Vielzahl von Rechtsgebieten, die mit entsprechenden Haftungsrisiken einhergehen.

Kurz zusammengefasst geht es um Folgendes:

  • Im deutschen Recht wird erstmalig eine Sammelklagemöglichkeit eingeführt, die auf Abhilfe und insbesondere Schadenersatz gerichtet ist.
  • Anders als die zugrundeliegende Richtlinie sieht das VDuG keine Begrenzung auf Klagen wegen Verletzung bestimmter verbraucherschützender EU-Rechtsakte vor.
  • Nach der deutschen Regelung können neben Verbrauchern auch kleine Unternehmen (< 10 Beschäftigte / < 2 Mio. Euro Jahresumsatz) von der Sammelklage profitieren.
  • Klageberechtigt sind qualifizierte Einrichtungen, die bestimmten Anforderungen genügen müssen und im eigenen Namen klagen.
  • Um vom Ergebnis der Klage profitieren zu können, müssen Verbraucher / kleine Unternehmen ihre „im Wesentlichen gleichartigen“ Ansprüche spätestens 3 Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden (Opt-in-Modell).
  • Das Verfahren gliedert sich grob in eine Gerichts-, eine Vergleichs- und eine Umsetzungsphase. Letztere wird durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter geführt.

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