Veröffentlichung eines zweiten Diskussionsentwurfs des Mindeststeueranpassungsgesetzes

Das BMF hat am 6. Dezember 2024 einen zweiten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen veröffentlicht. 

Der erste Diskussionsentwurf wurde am 20. August 2024 veröffentlicht und sah neben Änderungen redaktioneller Art, bereits Konkretisierungen bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour – entsprechend der OECD-Verwaltungsleitlinien vom 15. Dezember 2023 – und Regelungen zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB im System der Mindestbesteuerung, vor. 

Der zweite Diskussionsentwurf wurde an die Verbände zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2025 gesendet. Er enthält insbesondere Regelungen zur Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien vom 17. Juni 2024 sowie Begleitmaßnahmen zum Mindeststeuergesetz. 

Im Vergleich zum ersten Diskussionsentwurf enthält der neue Diskussionsentwurf die folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Definition einer transparenten Einheit (§ 7 Abs. 32 MinStG): Ob die transparente Einheit als steuertransparent oder umgekehrt hybrid gilt, richtet sich nunmehr – entsprechend der OECD-Verwaltungsleitlinien – danach, wie die getestete Einheit und die Einheiten, über welche die sogenannte Referenzeinheit ihre Anteile an der getesteten Einheit hält, für steuerliche Zwecke behandelt wird. Die Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten Einheit beteiligt ist und die entweder selbst keine transparente Einheit oder die transparente oberste Muttergesellschaft ist. 
  • Bildung latenter Steuern auf Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts (§ 50 Abs. 1a MinStG): Der neue § 50 Abs. 1a MinStG führt zu einer Konkretisierung bei der Berechnung der latenten Steuern. Diese sind auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts zu bilden. Der Mindeststeuer-Buchwert ist ein Buchwert, bei dem Anpassungen durch das MinStG erfolgt sind. Weicht dieser von dem Buchwert ab, welcher der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder -Jahresfehlbetrags zugrunde liegt, sind die latenten Steuern entsprechend anzupassen. Die Vorschrift setzt die Administrative Guidance vom Juni 2024 um.
  • Bildung von Nachversteuerungsgruppen (§ 50a MinStG): Mit § 50a MinStG wird eine gänzlich neue Vorschrift zur Nachversteuerung latenter Steuerschulden eingeführt. Der aktuelle § 50 Abs. 4 MinStG und der zukünftige § 50a Abs. 1 MinStG enthalten zwar weiterhin den Grundsatz, für Zwecke der Nachversteuerung jede latente Steuerschuld einzeln zu betrachten. § 50a MinStG erlaubt es aber, unter bestimmten Voraussetzungen mehrere latente Steuerschulden zu Nachversteuerungsgruppen zusammenzufassen. Mehrere latente Steuerschulden können in der Nachversteuerungsgruppe I zusammengefasst werden. Unter weiteren Voraussetzungen können mehrere Nachversteuerungsgruppen I in einer Nachversteuerungsgruppe II zusammengefasst werden. Verbleibt ein negativer Saldo, ist der Gesamtbetrag der latenten Steuern des laufenden Geschäftsjahres zu erhöhen. Ein positiver Saldo führt ggf. zu einem zusätzlichen Steuererhöhungsbetrag im Jahr der Berücksichtigung der latenten Steuern.
  • Behandlung eines Übernahmegewinns oder -verlusts bei Umstrukturierungen (§ 66 Abs. 2 MinStG): Der neue Diskussionsentwurf enthält auch eine Änderung für die Mindeststeuer-Reorganisation. Sie sieht vor, dass ein in der Rechnungslegung gewinnerhöhend erfasstes Übernahmeergebnis nicht Teil des Mindeststeuergewinns oder -verlusts ist, wenn der Ertrag im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation entstanden ist. Im ersten Schritt bleibt es dabei, dass nach Nr. 1 das Übertragungsergebnis bei der übertragenden Gesellschaft außer Ansatz bleibt. Die in Nr. 2 bereits bestehende Buchwertfortführung wird um eine Vorschrift ergänzt, nach der ein Übernahmeergebnis außer Ansatz bleibt, soweit es auf einem Unterschied zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft und den Buchwerten, die die übernehmende Gesellschaft übernimmt, beruht. Dies gilt jedoch insb. dann nicht, soweit bei einer Aufwärtsverschmelzung der Veräußerungsgewinn nicht nach § 21 MinStG zu kürzen gewesen wäre (d.h. insbesondere bei vorheriger Beteiligung von unter 10%). Diese Regelung schafft die von verschiedenen Stimmen geforderte Rechtssicherheit, insbesondere für Fälle der Aufwärtsverschmelzung.
  • Internationaler Austausch von Mindeststeuerberichten (§ 75 Abs. 4 MinStG): Das MinStG soll zudem an den Entwurf der DAC9-Richtlinie angepasst werden. Die Änderung betrifft den zwischenstaatlichen Informationstausch von Mindeststeuer-Berichten innerhalb der EU. Für den Austausch mit Drittstaaten ist weiterhin der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags erforderlich. Der Diskussionsentwurf enthält keine Anpassung an das in dem Entwurf zur DAC9-Richtlinie enthaltene Recht zur Anforderung von Mindeststeuer-Berichten durch das BZSt.
  • Anpassung CbCR-Safe-Harbour (§ 87 Abs. 1 und 2 MinStG): Es wurde ein Verweis auf § 138a AO bei der Definition des „Berichtspakets“, welches als Datengrundlage für den CbCR-Safe-Harbour dient, ergänzt und festgeschrieben, dass die Safe-Harbour-Regelung für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn nach dem MinStG erforderliche Anpassungen unterlassen wurden, auch wenn diese zu keinen Effekten in Bezug auf das Bestehen der in § 84 Abs. 1 MinStG genannten Tests geführt hätten. 
  • Begleitmaßnahmen: Vorgesehen sind zudem einige Abschaffungen bzw. Anpassungen von Vorschriften, deren Regelungsinhalt bereits von anderen Regelungen erfasst wird und deren Abschaffung bzw. Anpassung eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Behörden bezwecken. Hierzu gehören: 
    • Die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG)
    • die Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbots bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG)
    • die Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)
    • die Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 AStG)
    • die Anpassung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen (§ 11 AStG)
    • die Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37 InvStG).

<<< hier die vollständige Ausgabe Steuern Kompakt lesen >>>