Änderung der Anlageverordnung: Chancen und Nachbesserungsbedarf bei der Reform der Betriebsrente

Ende Juni 2024 ist der Referentenentwurf (Ref-E) des „Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) zur Stellungnahme an einschlägige Fachverbände gegangen.

Anlass für unsere Anwälte Alexander Vogt und Dr. Lukas Hüttemann aus dem Fachbereich Investmentfonds, sich mit den Änderungen in der Anlageverordnung des Ref-E kritisch auseinander zu setzen. In ihrem Videobeitrag gehen sie detailliert darauf ein, welche Chancen die geplante Änderung der Anlageverordnung mit sich bringt, aber auch, wo sie Nachbesserungsbedarf sehen.

  • Die geplante Flexibilisierung der Anlageverordnung für Pensionskassen ist ein begrüßenswerter Schritt. Höhere Renditen für Pensionskassen sollen mit regulatorischen Erleichterungen für deren Kapitalanlage in Infrastrukturprojekte und Risikokapital erreicht werden, also Investitionen, die ohnehin gesellschaftlich dringend benötigt werden – ein Win-Win.
  • Der Entwurf sieht eine Anhebung der Risikokapitalquote von 35% auf 40% vor und würde mehr Flexibilität im Bereich Eigenkapital und eigenkapitalähnlichen Investments bedeuten.
  • Außerdem soll eine neue Quote für direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten (sog. Infrastrukturquote) in Höhe von bis zu 5% des Sicherungsvermögens eingeführt werden. Zählt man die Änderung der Risikokapitalquote hinzu, könnte man von einer Erhöhung der Risikoneigung der Pensionskassen um satte 10% sprechen.
  • Trotz des großen Potenzials des Ref-E besteht ein erheblicher Nachbesserungsbedarf bei den gesetzlichen Vorgaben, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und damit sicherzustellen, dass die neu eröffneten Spielräume auch in der Praxis genutzt werden können.
  • Es mangelt zum Beispiel an einer klaren Definition von "Infrastrukturprojekten". Unklar bleibt, welche von diesen – wie die Gesetzesbegründung fordert – eigentlich im „öffentlichen Interesse“ stehen. Zudem gibt der Ref-E keinen Aufschluss darüber, ab welcher Schwelle ein Vermögenswert als „umfangreich“ qualifiziert und damit erst auf die Infrastrukturquote allokiert werden kann.
  • Rechtsklarheit und präzise Definitionen wären entscheidend, um private Investitionen tatsächlich in den Ausbau der Infrastruktur zu lenken und die Ziele der Betriebsrentenreform zu erreichen.