Gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
BFH, Urteil vom 21.11.2024, IV R 26/22 – Veräußert der Gesellschafter einer gewerblichen Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil, an dem eine Unterbeteiligung bestellt wurde, unterliegt sowohl der auf den Unterbeteiligten entfallende Veräußerungsgewinn als auch der Veräußerungsgewinn, der auf den „unbelasteten“ Gesellschaftsanteil entfällt, gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auf Ebene der Personengesellschaft vollumfänglich der Gewerbesteuer.
Gegenstand des Urteils ist die Frage, in welchem Umfang der Gewinn aus der Veräußerung eines mit einer atypischen Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils der Gewerbesteuer unterliegt.
Klägerin des zu entscheidenden Falls war eine GmbH & Co. KG, die mehrere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hielt. Ein Kommanditist der Klägerin (natürliche Person, im Folgenden: K) veräußerte im Streitjahr seinen Kommanditanteil, der partiell mit einer zugunsten einer Erbengemeinschaft bestehenden mitunternehmerischen Unterbeteiligung belastet war, an einen Dritten.
Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn aus dem Kommanditanteil bei der Klägerin in vollem Umfang gem. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewerbesteuer. Nachdem ein Rechtsbehelf dagegen erfolglos blieb, kam das vorinstanzliche FG Münster (Az. 1 K 2751/20 G) zu dem Schluss, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils nur insoweit der Gewerbsteuer unterliege, als er auf den mit der Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteil entfalle. Das FG Münster begründete dies damit, dass K als natürliche Person zum Zeitpunkt der Veräußerung nur im Hinblick auf den „unbelasteten“ Kommanditanteil unmittelbar als Mitunternehmer an der Klägerin beteiligt war, § 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG.
Hiergegen legten sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt Revision ein.
Die Klägerin trug vor, dass der Veräußerungsgewinn in Gänze nicht der Gewerbesteuer unterliege, da allein K als natürliche Person den Kommanditanteil veräußert habe und somit insgesamt die Rückausnahme des § 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG eingreife.
Dem ist der BFH nicht gefolgt:
Nach Auffassung des BFH gehört der Veräußerungsgewinn in voller Höhe zum Gewerbeertrag der Klägerin, da der Veräußerungsgewinn insgesamt nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt. An der Klägerin sei mit der Unterbeteiligungsgesellschaft eine weitere Mitunternehmerschaft als unmittelbare Mitunternehmerin beteiligt gewesen. K hingegen ist nur noch mittelbar über die Unterbeteiligungsgesellschaft an der Klägerin beteiligt gewesen. Nach Auffassung des BFH war daher der komplette Kommanditanteil des K der Unterbeteiligungsgesellschaft (fiktiv) als eigenes Betriebsvermögen steuerlich zuzurechnen. Insofern entfalle auch im Hinblick auf den „unbelasteten“ Kommanditanteil der Veräußerungsgewinn nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer, § 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG.