Vororganschaftlicher Zinsvortrag einer Organgesellschaft

FG Köln, Urteil vom 14.11.2024, 13 K 1081/22 – Ein vororganschaftlicher Zinsvortrag der Organgesellschaft ist nicht in die Ermittlung des Einkommens des Organträgers einzubeziehen.

Kurz zusammengefasst:

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der vororganschaftliche Zinsvortrag einer Organgesellschaft im ersten Jahr des Bestehens der Organschaft auf Ebene des Organträgers zu berücksichtigungsfähigen Zinsaufwendungen führt.

Die Klägerin war eine SE, die im Jahr 2009 als Organträgerin mit einer GmbH als Organgesellschaft, an der sie zu 100% beteiligt war, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte. Auf Ebene der Organgesellschaft wurde zum 31.12.2008 ein verbleibender Zinsvortrag festgestellt.

Während der Betriebsprüfung beantragte die Klägerin, ihr den auf Ebene der Organgesellschaft festgestellten Zinsvortrag im Streitjahr 2009 als laufenden Zinsaufwand zuzuweisen. Das Finanzamt hat dem Antrag nicht entsprochen und die Auffassung vertreten, dass ein Zinsvortrag der Organgesellschaft aus vororganschaftlicher Zeit bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers nicht berücksichtigt werden könne. 

Die hiergegen erhobene Klage zum FG Köln hatte keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des erkennenden Senats kann die Klägerin den vororganschaftlichen Zinsvortrag während des Bestehens der Organschaft nicht nutzen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts unmittelbar aus § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG: 

  • Ungeachtet des bestehenden Organschaftsverhältnisses haben Organträger und Organgesellschaft ihre Einkommen jeweils getrennt zu ermitteln. Im Rahmen der Einkommensermittlung auf Ebene der Organgesellschaft ist damit gemäß § 15 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG die Anwendung von § 4h EStG – insgesamt – ausgeschlossen.
  • Somit führt ein aus laufenden Zinsaufwendungen der Vororganschaftsjahre resultierender Zinsvortrag der Organgesellschaft weder bei ihr noch beim Organträger zu erhöhten Zinsaufwendungen gemäß § 4h Abs. 1 Satz 6 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung noch § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG).

Ferner führt das FG gegen einen Übergang des Zinsvortrags der Organgesellschaft auf den Organträger an, dass der Zinsvortrag für den eigenständigen vororganschaftlichen Betrieb der Organgesellschaft festgestellt wurde. Selbst wenn § 4h EStG im Gegensatz zu § 10a GewStG keine generelle „Unternehmensidentität“ voraussetze, so sei der Zinsvortrag i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG streng betriebsbezogen zu ermitteln und für jeden von einem Steuerpflichtigen unterhaltenen Betrieb gesondert festzustellen. Nach Begründung des Organschaftsverhältnisses existiere der vororganschaftliche Betrieb der Organgesellschaft aufgrund von § 15 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG jedoch in seiner bisherigen Form nicht mehr, so dass eine Nutzung des für ihn festgestellten Zinsvortrags während der Organschaft ausscheidet.

Das FG Köln hat die Revision zum BFH (dort anhängig unter dem Aktenzeichen I R 1/25) zugelassen. 

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