Veröffentlichung der finalen Fassung des aktualisierten Umwandlungssteuer-Erlasses
Das BMF hat am 02.01.2025 die lange Zeit erwartete finale Fassung des aktualisierten Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (sog. Umwandlungssteuer-Erlass) veröffentlicht. Im Vergleich zum Entwurf vom 11.10.2023 enthält der neue Erlass nur wenige, aber erfreuliche Änderungen und berücksichtigt die seitdem ergangene BFH-Rechtsprechung und Gesetzesänderungen, wie die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 108) zur sog. Nachspaltungsveräußerungssperre und durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 387).
Besonders hervorzuheben ist:
- Vergleichbarkeit von ausländischen Vorgängen: Zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen wurden die Aussagen zu den Strukturmerkmalen für vergleichbare ausländische Vorgänge insbesondere im Hinblick auf Kapitalerhöhungsverbote und -wahlrechte sowie zum Merkmal „kraft Gesetzes“ entschärft (Tz. 01.38).
- Teilbetriebsvoraussetzungen: Für das Vorliegen eines Teilbetriebs kommt es allein auf die Verhältnisse zum steuerlichen Übertragungsstichtag an. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht zusätzlich zum Zeitpunkt der Eintragung zu prüfen (Tz. 02.14).
- Ver- und Entstrickungsregelungen: Bei umwandlungsinduzierter Verstrickung soll die Werteverknüpfung nach § 6 Abs.1 Nr. 5a EStG Anwendung finden, sodass aufgrund einer Besteuerung im anderen Staat ggf. ein niedrigerer Wert als der gemeine Wert anzusetzen ist (Tz. 03.09a). Sind Wirtschaftsgüter infolge einer Entstrickung in der Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen, ist insoweit auf Antrag die Bildung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG möglich (Tz. 3.20a).
- Sperrfrist nach Spaltungen, § 15 UmwStG: Das Merkmal „Vorbereitung einer Veräußerung“ wurde konkretisiert. Erforderlich ist eine konkrete Veräußerungsabsicht (Tz. 15.25a).
- Verlustabzugsbeschränkung bei Abspaltung: Das bei einer unterjährigen Abspaltung am Übertragungsstichtag noch nicht zugerechnete negative Einkommen einer Organgesellschaft unterliegt nicht der Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 3 UmwStG. Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres gehen für die Anwendung der Zinsschranke nicht unter (Tz. 15.41).
- Umwandlungsfälle bei Organschaft:
- Auch wenn der Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird, ist die Fußstapfentheorie für die Merkmale „finanzielle Eingliederung“ und „Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers“ anwendbar (Tz. Org.02).
- Bei Umwandlung eines Organträgers unter Fortsetzung einer bestehenden Organschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vollständig demjenigen Rechtsträger zuzurechnen, der zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft als Organträger anzusehen ist (Tz. Org.19).
- Die Verschmelzung der Organgesellschaft auf den Organträger ist ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags (Tz. Org.26).
Außerdem hebt das BMF mit seinem Schreiben vom 02.01.2025 sein Nichtanwendungsschreiben vom 19.05.2022 (BStBl. I 2022, S. 844) zur Ablehnung der Anwendung der zu den in Drittstaatenfällen zu § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG dargelegten Grundsätze der BFH-Urteile vom 01.07.2021, VIII R 9/19 und VIII R 15/20 vom 01.07.2021 auf Abspaltungen i.S.d. § 15 UmwStG auf.