Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters aus den USA
BFH, Urteil vom 26.02.2025, I R 33/21 – Der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG a.F. für Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters (hier: aus den USA) stehen weder das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 noch die Kapitalverkehrsfreiheit entgegen, für die eine etwaige Beschränkung nach der sog. Standstill-Klausel zulässig wäre.
Im Streitjahr 2000 war die Klägerin (X-GmbH, vormals X-AG) mehrheitlich im Besitz der Y-Corp. (USA), die zugleich als stille Gesellschafterin an der X-AG beteiligt war. Das Finanzamt rechnete den Gewinnanteil der Y-Corp. aus der stillen Beteiligung nach § 8 Nr. 3 GewStG in der bis zum 18.08.2007 geltenden Fassung dem Gewerbeertrag hinzu. Die Klägerin beantragte unter Hinweis auf eine abweichende Verfügung der OFD Münster vom 11.02.2008, die Gewinnanteile der stillen Gesellschafterin von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auszunehmen. Dies lehnte die Finanzverwaltung mit Hinweis auf eine neuere Verfügung der OFD Rheinland/Münster vom 09.06.2009 ab (nicht veröffentlicht). Einspruch und Klage blieben erfolglos; das FG Düsseldorf (Az. 2 K 622/18 G) bestätigte die Hinzurechnung und nahm dabei insbesondere weder einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGV (nunmehr Art. 63 AEUV) an. Im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit verwies das FG Düsseldorf auf die sog. Standstill-Klausel nach Art. 57 Abs. 1 EGV (nunmehr Art. 64 Abs. 1 AEUV), wonach bestimmte Beschränkungen des Kapitalverkehrs zulässig bleiben. Die Klägerin machte im Revisionsverfahren unter anderem die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend.
Der BFH hob die Entscheidung des FG Düsseldorf auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Nach Auffassung des BFH lag ein Verfahrensmangel vor, da der Klägerin ein Hinweis- und Aufklärungsschreiben des FG Düsseldorf zu weiteren entscheidungserheblichen Fragen nicht zugegangen war. Materiell-rechtlich bestätigte der BFH allerdings die Sicht des FG Düsseldorf, wonach der Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters nicht dem Diskriminierungsverbot des DBA-USA unterliege. Der Gewinnanteil der Y-Corp. falle insoweit bereits nicht unter den Entgeltbegriff des Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989. Ob darüber hinaus auch eine Verletzung der für Drittstaatenfälle geltende Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 Abs.1 EGV/Art. 63 AEUV vorliegt, ließ der BFH dagegen offen, da ein solcher Verstoß gegen Unionsrecht jedenfalls nach der Standstill-Klausel gem. Art. 57 Abs. 1 EGV/Art. 64 Abs. 1 AEUV zulässig wäre. Das FG Düsseldorf muss nun im zweiten Rechtsgang der Klägerin rechtliches Gehör gewähren und bei seiner erneuten Entscheidung die materiell-rechtlichen Hinweise des BFH berücksichtigen.
Der BFH hat mit seiner Entscheidung die Frage, ob und inwieweit § 8 Nr. 3 GewStG a.F. auch Gewinnanteile des stillen Gesellschafters aus Drittstaaten tangiert, geklärt. Gegenüber der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die für die Vorschrift des § 8 Nr. 3 GewStG a.F. noch einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit angenommen hatte, ist die Entscheidung des BFH zwar unerfreulich, sie gilt jedoch nur für Altfälle.