Erstattung von Kapitalertragsteuer gem. § 44a Abs. 9 EStG

FG Köln, Urteil vom 22.08.2024, 2 K 1268/22  – Die Anwendung der Kapitalertragsteuerreduktion um 2/5 gem. § 44a Abs. 9 EStG wird nicht durch die Vorschriften eines DBA gesperrt. Gesetzeszweck des § 44a Abs. 9 EStG ist nicht die Vermeidung von Doppelbesteuerung, sondern die Gleichstellung beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften mit unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften.

Kurz zusammengefasst:

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Klägerin, eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein, für die Jahre 2016 und 2017 einen Anspruch auf Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 9 EStG in Höhe von 2/5 der abgeführten Kapitalertragsteuer auf Zinsen aus einem partiarischen Darlehen hat.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein sah für Zinsen aus partiarischen Darlehen keine Reduzierung der Kapitalertragsteuer in Deutschland vor. Das Finanzamt lehnte daher auch die teilweise Kapitalertragsteuererstattung gem. § 44a Abs. 9 EStG unter Verweis auf das DBA ab.

Das FG Köln entschied hingegen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 44a Abs. 9 EStG zusteht.

§ 44a Abs. 9 EStG wird danach durch die abkommensrechtlichen Regelungen im DBA Liechtenstein nicht ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut des § 44a Abs. 9 EStG a.F. ergibt sich keine Beschränkung auf Nicht-DBA-Fälle. Zudem setzt der Erstattungsanspruch nach § 44a Abs. 9 EStG nicht voraus, dass ein DBA einen abkommensrechtlichen Quellensteuersatz von 15 % oder niedriger vorsieht.

Sieht ein DBA für Zinsen keine Reduzierung des Quellensteuersatzes vor, obliegt es zwar grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat (Liechtenstein) eine drohende Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Steuer zu vermeiden. Dennoch ist § 44a Abs. 9 EStG anzuwenden, um die beschränkt steuerpflichtige Stiftung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftung, die nur einem 15%-igen Körperschaftsteuersatz unterliegt, gleichzustellen.

Der Anwendung von § 44a Abs. 9 EStG steht auch nicht die Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG a.F. entgegen. Dieser knüpfte bis zur Neufassung durch das AbzStEntModG (BGBl. 2021 I, S. 1259) an „ausländische Gesellschaften“ an, sodass Stiftungen von dieser Vorschrift nicht erfasst waren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Obwohl die Entscheidung zu begrüßen ist, bleibt die praktische Bedeutung auf die Jahre bis 2021 beschränkt. Denn nach der Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 50d Abs. 3 EStG n.F. auch auf Stiftungen, sind seine strengen Entlastungsvoraussetzungen zu erfüllen.

 

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