Aufwärts abgefärbte Oberpersonengesellschaft unterliegt nicht der Gewerbesteuerpflicht

BFH, Beschluss vom 04.02.2025, VIII R 1/22 – Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG (aufwärts abgefärbte Oberpersonengesellschaft) nicht als ein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

Kurz zusammengefasst:

Streitig war, ob die laufenden Einkünfte einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften gewerbesteuerpflichtig sind. Die Klägerin war eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer PartGmbB, die als solche Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Zudem war die Klägerin an der E-GmbH & Co. KG beteiligt und erzielte insoweit gewerbliche Einkünfte. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wurden für die Klägerin wegen der Beteiligungseinkünfte aus der Beteiligung an der E-GmbH & Co. KG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, die nach Auffassung des Finanzamts auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Der BFH entschied (der Auffassung des FG folgend), dass der Gewinn der Klägerin aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt. Dies begründete der BFH wie folgt:

Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG gilt die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht (sog. Aufwärtsabfärbung). Dies führt dazu, dass ihre Einkünfte zu gewerblichen umqualifiziert und wegen § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG mit Gewerbesteuer belastet werden. Diese Regelung benachteiligt Personengesellschaften jedoch im Vergleich zu Einzelunternehmern, die verschiedene Einkunftsarten haben können, wobei nur die eindeutig gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt.

Deswegen ist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

Mit dieser erfreulichen Entscheidung bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG.

<<< hier die vollständige Ausgabe Steuern Kompakt lesen >>>