BMF-Entwurf zur Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG

BMF-Schreiben (Entwurf) vom 24.03.2025 – Das BMF hat am 24.03.2025 den Entwurf für ein Schreiben zur Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG veröffentlicht.

Kurz zusammengefasst:

Im BMF-Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG vom 28. November 2017 (BStBl. I 2017, S. 1645) sind keine Ausführungen zur Sanierungsklausel enthalten.

Die bereits ab 2008 anwendbare Sanierungsklausel war aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission im Jahr 2010, die die Sanierungsklausel als unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe ansah, zunächst suspendiert. Die EU-Kommission hat ihren Beschluss im Jahr 2020 endgültig aufgehoben und entschieden, dass die sog. Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG keine Beihilfe im Sinne der EU-Beihilfevorschriften ist.

Die Anwendung der Sanierungsklausel setzt voraus, dass der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs und des Erhalts der wesentlichen Betriebsstrukturen erfolgt. Der Entwurf des BMF-Schreibens konkretisiert insbesondere die Voraussetzungen für die „Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen“ i.S.v. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 KStG. Anhand von Beispielen erläutert der Entwurf, wann eine Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung i.S.v. § 8c Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KStG vorliegt, wie die Lohnsummenregelung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG auszulegen ist und was die Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen i.S.v. § 8c Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KStG erfordert.

Die Verbände haben nun bis zum 05.05.2025 Gelegenheit, zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen.

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