Zweites Jahressteuergesetz 2024 (RefE)

BMF veröffentlicht Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 

Am 10. Juli 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf zu einem zweiten Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht. Die für Unternehmen wohl bedeutendste Änderung betrifft die Einführung einer Mittteilungspflicht für rein innerstaatliche Steuergestaltungen (siehe sogleich unter 1.). Diese war bereits in dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes enthalten, wurde jedoch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wieder gestrichen. Weitere Änderungen betreffen u.a. die Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V ab 2030, die Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags bei der Einkommensteuer sowie Anpassungen bei dem Einkommensteuertarif (siehe sogleich unter 2.).

 

1. Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen

Die Regelungen im Referentenentwurf zur Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen sind eng an die bereits geltenden gesetzlichen Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§§ 138d ff. AO) angelehnt. Die wesentlichen Merkmale der Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l, 138m und 138n AO-E) lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Erfasst wird jede Gestaltung, 

  • die keine grenzüberschreitende Steuergestaltung i.S.d. § 138d Abs. 2 i. V. m. § 138e AO ist,
  • die eine Steuer vom Einkommen oder Vermögen, die Gewerbesteuer, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder die Grunderwerbsteuer zum Gegenstand hat,
  • die mindestens ein Kennzeichen im Sinne des § 138l Abs. 3 AO-E aufweist (siehe sogleich) und
  • von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, der im Geltungsbereich der AO entsteht. Das BMF kann durch im BStBl. zu veröffentlichende Schreiben einzelne Fallgruppen bestimmen, in denen kein steuerlicher Vorteil in diesem Sinne anzunehmen ist, weil der Vorteil gesetzlich vorgesehen ist.

Die Kennzeichen i.S.d. § 138l Abs. 3 AO-E stimmen größtenteils mit den Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach § 138e Abs. 1 überein, z.B. standardisierte Gestaltungen, Erwerb von Verlustunternehmen und Umwandlung von Einkünften in Vermögen oder nicht oder niedriger besteuerte Einkünfte. Zusätzlich werden weitere Kennzeichen eingeführt, z.B. Vorteile beim Kapitalertragsteuerabzug durch unangemessene rechtliche Schritte.

Eine Mitteilungspflicht besteht in der Regel gem. § 138l Abs. 5 AO-E nur dann, wenn der Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung in mindestens zwei der letzten drei Wirtschaftsjahre, die dem Kalenderjahr vorausgehen, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist, bestimmte Größenkriterien erfüllt, u.a. 

  • umsatzsteuerbare Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG von mehr als 50.000.000 Euro pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr (Umsatzschwelle); oder
  • positive Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG oder Einkommen nach § 8 Abs. 1 KStG von mehr als 2.000.000 Euro im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr (Einkünfte- bzw. Einkommensschwelle).

Meldepflichtig ist wie bei den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen grundsätzlich der Intermediär. Existiert kein meldepflichtiger Intermediär oder hat der Nutzer die innerstaatliche Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so obliegt die Pflicht zur Mitteilung dem Nutzer. Ferner ist der Nutzer in Bezug auf bestimmte personenbezogene Angaben meldepflichtig, wenn der Intermediär einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt und von dieser nicht entbunden wurde.

Die Meldung ist gegenüber dem BZSt innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Der Fristlauf wird u.a. ausgelöst, wenn die Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wurde oder der Nutzer zur Umsetzung bereit ist. Die Meldung hat neben personenbezogenen Daten der beteiligten Personen eine Zusammenfassung des Inhalts der Steuergestaltung, Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften und den wirtschaftlichen Wert der Steuergestaltung zu enthalten.

Bei einem vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.

Wann die neuen Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen (sollten sie verabschiedet werden) in Kraft treten, steht noch nicht fest. Nach dem Referentenentwurf sollen die neuen Regelungen in allen Fällen anzuwenden sein, in denen das maßgebende Mitteilungsereignis nach einem vom BMF mindestens ein Jahr zuvor zu bestimmenden und im Bundesgesetzblatt Teil I bekanntzumachenden Stichtag eingetreten ist. Unabhängig von der Bekanntgabe soll als spätester Stichtag der 31. Dezember des vierten Kalenderjahres gelten, das auf das Kalenderjahr des Inkrafttretens der neuen Regelungen über innerstaatliche Steuergestaltungen folgt (Art. 97 Abs. 33 Abs. 7 EGAO-E).



2. Weitere Änderungen

Weitere geplante Änderungen durch den Referentenentwurf betreffen u.a. die folgenden Regelungsbereiche:

  • Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V ab 2030
  • Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer (2025: Erhöhung um 300 Euro auf 12.084 Euro; ab 2026: Erhöhung um 252 Euro auf 12.336 Euro)
  • Anhebung des Kinderfreibeitrags bei der Einkommensteuer (2025: Erhöhung um 60 Euro auf 6.672 Euro; ab 2026: Erhöhung um 156 Euro auf 6.828 Euro)
  • Anhebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
  • Anhebung des Kindergelds ab Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro monatlich pro Kind
  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital (Befreiung der Stiftung von Körperschaft- und Gewerbesteuer, Befreiung von Zuwendungen an die Stiftung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Befreiung von Zahlungen der Stiftung vom Kapitalertragsteuerabzug und Abkommensberechtigung der Stiftung)
     

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