Jahressteuergesetz 2024 (RegE)

Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024

Das BMF hat in der ersten Jahreshälfte den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 erarbeitet, das zahlreiche Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts vorsieht, die laut BMF notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs darstellen. Relevant im Kontext des Unternehmensteuerrechts sind dabei etwa die erstmalige Normierung von Zurechnungsregeln für Grundstücke zu Gesellschaften bei der Verwirklichung der Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die Einfügung einer neuen Nr. 4 in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, die eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ermöglicht, sowie mehrere Änderungen im Umwandlungssteuer- und Investmentsteuergesetz (siehe Darstellung der Änderungen im Überblick in Steuern Kompakt vom 08.04.2024). 

Erst Ende Mai hatte das BMF eine offizielle Version des Referentenentwurfs veröffentlicht (siehe Steuern Kompakt vom 27.05.2024 zu den Änderungen im Vergleich zur unveröffentlichten Fassung des Entwurfs vom 27.03.2024). 

In der vergangenen Woche hat nun das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des JStG 2024 beschlossen. Dabei haben sich nur geringfügige Anpassungen gegenüber dem offiziellen Referentenentwurf ergeben. Neben redaktionellen Änderungen umfassen diese im Bereich des Unternehmensteuerrechts vor allem die folgenden Aspekte:

  • Die Regelung des § 7 Satz 8 GewStG, die fingiert, dass passive Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt werden, soll im Rahmen des JStG 2024 neu gefasst werden. Ziel ist die Klarstellung, dass die Regelung auch solche Einkünfte erfasst, für die Deutschland bereits nach einem DBA das Besteuerungsrecht zusteht. Das BMF sieht in dieser Regelung eine bloße Klarstellung. Abweichend vom Referentenentwurf soll § 7 Satz 8 GewStG-E neben unbeschränkt Steuerpflichtigen (wie bislang vorgesehen) nun auch beschränkt Steuerpflichtige, die eine ausländische passive Betriebsstätte unterhalten, erfassen.
  • Während im Referentenentwurf geplant war, die Vermietung von Wohnraum an hilfsbedürftige Personen in § 53 AO als Tätigkeit zu mildtätigen Zwecken aufzunehmen, wird die vergünstigte Wohnraumüberlassung nun dem § 52 AO als Förderung wohngemeinnütziger Zwecke in einer neuen Nr. 27 hinten angestellt.
  • Die Erweiterung der Bußgeldvorschriften in § 28 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG), die bereits im Referentenentwurf vorgesehen war, wurde im Regierungsentwurf nochmals überarbeitet und weiter ausdifferenziert. Fortan soll unter anderem auch die unrichtige Erstellung, Aufbewahrung und Löschung von Aufzeichnungen i.S.v. § 3 Abs. 3 FKAustG bußgeldbehaftet sein.

Der Bundesrat hat nun die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf zu nehmen. Anschließend werden der Entwurf, die Stellungnahme des Bundesrats sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung durch Zuleitung zum Bundestag in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

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