Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis
BFH, Urteil vom 16.10.2024, I R 16/20 – Bei einem Auseinanderfallen von körperschaftsteuerlicher und gewerbesteuerlicher Behandlung von (Streubesitz-)Dividenden ist ein Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 2 EStG ausschließlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bereits durch die Bezugnahme von § 7 Satz 1 GewStG auf den „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ ausgeschlossen.
Der BFH bestätigt in seiner aktuellen Entscheidung das erstinstanzliche Urteil des FG Niedersachsen vom 18.03.2020 (Az. 6 K 20/18, siehe hierzu Steuern Kompakt vom 22.05.2020). Streitig war, ob ein Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 2 EStG – ausschließlich – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis möglich ist. Das zuständige Finanzamt hatte im Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag der Organträgerin (Klägerin) die von der Organgesellschaft im Streitjahr 2007 bezogenen (Streubesitz-)Dividenden in Höhe der Bruttodividende, d.h. einschließlich hierauf entfallender Quellensteuern erfasst (bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der Organträgerin waren die Dividenden hingegen steuerbefreit, § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG a.F.). Gegen die Berücksichtigung der Quellensteuern im Gewerbeertrag wandte sich die Organträgerin mit ihrer Klage, welche zunächst vom FG Niedersachen abgewiesen wurde.
Die Revision der Klägerin wies der BFH nun ebenfalls als unbegründet zurück. Nach Auffassung des BFH ist ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG (ausschließlich) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft mit Wirkung auf den gewerbesteuerlichen Organkreis nicht zulässig. Dies begründet der BFH wie folgt:
- Vorrangig stehe dem Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG ausschließlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bereits die Bezugnahme von § 7 Satz 1 GewStG auf den "Gewinn aus Gewerbebetrieb" entgegen, wodurch an die Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns angeknüpft wird. Gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG sind § 8b Abs. 1 bis 6 KStG a.F. bei der Organgesellschaft nicht anwendbar und der Gewinn der Organgesellschaft sei daher selbständig und ungeschmälert, um darin enthaltene Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG zu ermitteln. Ein Antrag auf Abzug der ausländischen Quellensteuern bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für Zwecke der Körperschaftsteuer war weder von der Organgesellschaft noch von der Klägerin gestellt worden. Der Antrag auf Abzug der ausländischen Quellensteuern war ausdrücklich auf den Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung des Gewerbeertrags beschränkt. Nach dem BFH sei aber kein Raum für einen spezifisch gewerbesteuerlichen Abzug ausländischer Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG.
- Darüber hinaus scheitert vorliegend ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG daran, dass die zugrundeliegenden Dividenden im Organkreis gemäß § 8b Abs. 1 KStG (a.F.) steuerfrei gestellt sind. § 34c Abs. 2 EStG sei nur für Steuern anzuwenden, die auf ausländische, nicht steuerbefreite Einkünfte entfallen. Die Erfassung der Dividenden im Gewerbeertrag der Organgesellschaft sei dabei nicht ausreichend.
- Auch ein Verstoß gegen Unionsrecht sieht der BFH im Streitfall nicht, da es an einer Schlechterstellung des streitgegenständlichen grenzüberschreitenden Sachverhalts zu einem gedachten Inlandssachverhalt fehle. In beiden Fällen seien Streubesitzdividenden im Gewerbeertrag enthalten und auch die im Inland erhobene Kapitalertragsteuer könne nicht auf die Gewerbesteuer angerechnet werden. Im Ergebnis hat der BFH daher die Möglichkeit verneint, dass bei einem Auseinanderfallen von körperschaftsteuerlicher und gewerbesteuerlicher Behandlung von Streubesitzdividenden die Regelung des § 34c Abs. 2 EStG jeweils teleologisch anzuwenden ist.