Mindeststeueranpassungsgesetz
BMF veröffentlicht Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes
Das BMF hat den Diskussionsentwurf (Stand: 08.08.2024) eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz –MinStGAnpG) veröffentlicht, welches neben redaktionellen Änderungen insbesondere der Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien vom 15.12.2023 in nationales Recht dient. Die Umsetzung der im Juni 2024 erschienenen OECD-Administrative Guidance steht damit noch aus.
Im Kern enthält das MinStGAnpG Änderungen der Vorschriften für die in §§ 84 ff. MinStG enthaltene Country-by-Country-Report-Safe-Harbour-Regelung (CbCR-Safe-Harbour). Danach können multinationale Unternehmensgruppen für eine Übergangszeit die Daten des CbC-Reports (länderbezogener Bericht gem. § 138a AO) verwenden, um die Mindeststeuer für ein Steuerhoheitsgebiet zu ermitteln, wenn in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet keine signifikanten Mindeststeuer-Ausfälle drohen. Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen;
- In dem geänderten § 87 Nr. 1 MinStG werden die Anforderungen an einen qualifizierten CbC-Report näher definiert. Nach Nr. 1 Satz 1 ist ein CbC-Report qualifiziert, wenn ihm einheitlich ermittelte Rechnungslegungsdaten für jede Geschäftseinheit zugrunde liegen und er auf der Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsinformationen i.S.v. Satz 2 erstellt wurde. In der Aufzählung der qualifizierten Rechnungslegungsinformationen in Nr. 1 Satz 2 wird in Buchst. a der neue Begriff der „Berichtspakete“ erläutert. Die Sätze 3 und 4 enthalten Sonderregeln für die für Betriebsstätten als Geschäftseinheiten, weil für diese i.d.R. keine qualifizierten Rechnungslegungsinformationen i.S.v. Satz 2 vorliegen. In den Sätzen 5 und 6 wird klargestellt, dass die dem CbC-Report zugrunde gelegten Rechnungslegungsdaten nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours angepasst werden dürfen. Abschließend hält Nr. 1 Satz 7 fest, dass die Anwendung des CbCR-Safe-Harbours nach § 84 MinStG für ein Steuerhoheitsgebiet ausscheidet, wenn die Anforderungen für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind.
- Nach dem neuen § 87a MinStG ist die Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode (Push-Down-Accounting) in Berichtspaketen und Jahresabschlüssen nur zulässig, wenn diese im Rahmen der länderbezogenen Berichte bislang Eingang gefunden hat und bestimmte Anpassungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Unternehmensgruppe keine länderbezogenen Berichte auf der Basis von Berichtspakten oder Jahresabschlüssen erstellt hat, in denen die Erwerbsmethode nicht angewendet wird oder die Effekte daraus berücksichtigt werden. Bei Anwendung der Erwerbsmethode sind beim CbCR-Substanztest und beim CbCR-Effektivsteuersatz-Test Anpassungen vorzunehmen.
- Ein neuer § 87b MinStG ordnet Anpassungen für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours an. Danach sind Inkongruenzen (Hybrid Arbitrage Arrangements) bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts vor Steuern (§ 87 Nr. 4 MinStG) und bei der Ermittlung der vereinfacht erfassten Steuer (§ 87 Nr. 3 MinStG) zu korrigieren. Eine zu korrigierende Inkongruenz liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe (1) zum Abzug von Aufwendungen ohne eine entsprechende Erhöhung des Gewinns, (2) zum doppelten Abzug von Aufwendungen oder zur doppelten Verlustnutzung, oder (3) zur doppelten Berücksichtigung von Steuern führt.
Daneben stellt § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG bzgl. des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nunmehr klar, dass der Überhang an aktiven latenten Steuern auch dann umfasst ist, wenn das Wahlrecht nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB in Anspruch genommen und der Aktivüberhang nicht in der Bilanz angesetzt wurde. Für Zwecke des MinStG ist dieser Aktivüberhang dennoch als angesetzt zu behandeln.
Das BMF hat die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen zum Diskussionsentwurf bis zum 06.09.2024 abzugeben.