Das BMF veröffentlicht den Referentenentwurf eines DAC8-Umsetzungsgesetzes
Am 04.11.2024 wurde der Referentenentwurf des sog. DAC8-Umsetzungsgesetzes („DAC8-UmsG“) veröffentlicht (zur DAC8-Richtlinie vom 17.10.2023 siehe Steuern Kompakt vom 27.10.2023). Mit Hilfe des DAC8-UmsG sollen insbesondere Meldepflichten für den internationalen Informationsaustausch im Zusammenhang mit digitalen Finanzprodukten angepasst werden, da dieser Markt enorm an Bedeutung gewonnen hat und dessen Kapitalisierung stark und in erheblichem Umfang gestiegen ist. Die Finanzbehörden sollen dadurch mehr und bessere Informationen erhalten, die für die Besteuerung, vor allem von Einkünften aus Transaktionen, die unter Verwendung von Kryptowerten erfolgen, erforderlich sind.
Auf Grund des dezentralen Charakters von Kryptowerten und der Schwierigkeit Informationen von ausländischen Anbietern zu beschaffen, ist die Besteuerung dieser Einkünfte bisher eine Herausforderung für die Finanzbehörden. Deshalb wird mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) ein neuer Meldestandard für Transaktionen mit Kryptowerten geschaffen. Dieser sieht vor, dass sogenannte meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zukünftig verpflichtet werden, dem Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“) Informationen über von den Nutzern durchgeführte Transaktionen zu melden (§ 18 KStTG-Entwurf). Meldepflichtige Nutzer sind dabei etwa Personen und Unternehmen, die im Inland ansässig bzw. steuerpflichtig sind, sowie auch solche, die in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten, mit denen Deutschland eine qualifizierende Vereinbarung geschlossen hat, der Besteuerung unterliegen. Ergänzt werden die Meldepflichten um einen automatischen Informationsaustausch zu meldepflichtigen Nutzern, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig bzw. steuerpflichtig sind. Dazu wird das EU-Amtshilfegesetz geändert. Den automatischen Informationsaustausch soll das BZSt mit den jeweiligen zuständigen Behörden anderer (Mitglied-)Staaten auf Grundlage der Amtshilferichtlinie bzw. einer qualifizierenden Vereinbarung durchführen. Der Gesetzesentwurf regelt darüber hinaus die entsprechende innerstaatliche Weiterleitung der erhaltenen Informationen durch das BZSt an die Landesfinanzbehörden, damit diese die erhaltenen Informationen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens berücksichtigen können.
Da das DAC8-UmsG auf einer EU-Richtlinie basiert, die Mitgliedstaaten zu der Umsetzung vergleichbarer nationaler Regelungen bis zum 31.12.2025 verpflichtet, werden übereinstimmende Melde- und Austauschpflichten in den anderen EU-Staaten geschaffen, wodurch Umgehungsmöglichkeiten minimiert werden würden.
Neben den neuen Meldepflichten im Zusammenhang mit Kryptowerten werden durch den Gesetzesentwurf die bereits bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten inländischer meldender Finanzinstitute nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz) gesetzlich konkretisiert und erweitert, um mit E-Geld solche digitalen Finanzprodukte einzubeziehen, die nicht unter die Meldevorschriften für Kryptowerte fallen. Des Weiteren enthält das DAC8-UmsG Regelungen zur Ausweitung des automatischen Informationsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu bestimmten Kategorien von Einkünften und Vermögen, um Informationen zu Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden, zu erhalten. Darüber hinaus wird der Austausch grenzüberschreitender Vorbescheide um bestimmte, natürliche Personen betreffende steuerliche Vorbescheide erweitert. Schließlich werden mit Hilfe des DAC8-UmsG Vorkehrungen getroffen, um die Erhebung ausländischer steuerlicher Identifikationsnummern zu gewährleisten, damit diese ebenfalls mit anderen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Dadurch soll eine bessere Nutzbarkeit der ausgetauschten Informationen durch einfachere Zuordnung zu der jeweiligen steuerpflichtigen Person ermöglicht werden.