FASTER-Richtlinie
Nachdem die belgische Ratspräsidentschaft bereits mehrfach Änderungen an dem Richtlinienvorschlag vorgenommen hatte, konnten die EU-Mitgliedstaaten in der Sitzung des Rats für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) am 14.05.2024 eine Einigung zur Richtlinie über die schnellere und sicherere Entlastung von zu viel erhobenen Quellensteuern (sog. FASTER-Richtlinie) erzielen. Die im finalen Kompromisstext vom 08.05.2024 enthaltenen Überarbeitungen wurden dabei vollumfänglich angenommen. Aufgrund der diversen Änderungen bestanden allerdings erhebliche Unterschiede zwischen dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag und dem finalen Kompromisstext. In der Folge musste das EU-Parlament erneut zu dem Richtlinienvorschlag konsultiert werden. Wegen der Europawahl am 09.06.2024 hatten sich dabei jedoch Verzögerungen ergeben.
In dem finalen Kompromisstext vom 08.05.2024 sind insbesondere die folgenden Änderungen enthalten:
- Mehrere Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit gefordert, ihr bereits vorhandenes System für an der Quelle gewährte Entlastungen weiterhin nutzen zu können. Um dem nachzukommen, wurde in Art. 2 für Mitgliedstaaten, die ein umfassendes System für an der Quelle gewährte Entlastungen besitzen und einen bestimmten Anteil an der gesamten EU-Marktkapitalisierung nicht überschreiten, die Option eingefügt, die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 3 der Richtlinie nicht anwenden zu müssen. Im finalen Entwurf wurde nun dieser Grenzwert für den Anteil an der EU-Marktkapitalisierung von 1% auf 1,5% angehoben. Gleichzeitig wurde die Anzahl der (aufeinanderfolgenden) Jahre, nach denen ein Überschreiten des Grenzwerts der Marktkapitalisierungsrate dazu führt, dass die Möglichkeit dieser Optionsausübung für den betreffenden Mitgliedstaat entfällt und die Anwendung der Richtlinie verpflichtend wird, von zwei auf vier erhöht.
- In Art. 3 Nr. 10a wurde für Finanzgruppen („financial group“) eine neue Definition eingefügt.
- Daneben wurden Änderungen in Art. 10 Nr. 2 vorgenommen. Art. 10 Nr. 2 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in dort definierten Hochrisikofällen den Antrag auf die Anwendung des erleichterten Verfahrens ganz oder teilweise zu versagen und diese stattdessen dem nationalen Standard-Erstattungsverfahren zu unterwerfen. Dies gilt etwa für den Fall, dass Dividendenzahlungen EUR 100.000 pro Berechtigtem und pro Auszahlungstermin übersteigen (Art. 10 Nr. 2 lit. f). Im 8. Kompromissentwurf wurde dazu eine Berechnungsmethode für den Schwellenbetrag bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die selbst Begünstigte einer Steuererleichterung sind, eingefügt. Diese Berechnungsmethode wurde nun allerdings wieder gestrichen. Weiterhin wurde klargestellt, dass der Schwellenwert des Art. 10 Nr. 2 lit. f) für Organismen für gemeinsame Anlagen, die innerhalb der EU gegründet und reguliert werden, sowie für gesetzliche Rentenversorgungssysteme von Mitgliedstaaten und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nicht anwendbar ist, da sie bereits einer umfassenden Regulierung durch die national zuständigen Behörden und internen Kontrollen unterliegen, die die Gefahr von Steuerbetrug und Missbrauch minimieren.
- In Art. 17a wurde die Frist, innerhalb welcher die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die technischen Standards zur Methodik der Berechnung der Marktkapitalisierung an die Europäische Kommission zu übermitteln hat, von einem Jahr auf neun Monate verkürzt.
- In Übereinstimmung mit den Änderungen in Art. 2 wurden in Art. 22 entsprechende Anpassungen der Fristen zur Veröffentlichung von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ihrer Marktkapitalisierungsrate vorgenommen.
Nunmehr hat das Europäische Parlament am 14.11.2024 erneut Stellung genommen und keine Einwände erhoben. Bevor die Richtlinie nun im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann, muss der Rat diese noch formal beschließen. Die Vorschriften sind von den Mitgliedstaaten anschließend bis zum 31.12.2028 in nationales Recht umzusetzen und ab 01.01.2030 anzuwenden.