Gewinnrücklage (§ 5 Abs. 7 Satz 5 EStG) bei Übernahme einer Pensionsverpflichtung

BFH, Urteil vom 23.10.2024, XI R 24/21 – Für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden; die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.

Kurz zusammengefasst:

Die Klägerin ist eine GmbH. In 2014 wechselte deren Alleingesellschafter zur Klägerin als neuem Arbeitgeber. Die Klägerin übernahm hierbei die Versorgungszusage, die ihrem Alleingesellschafter bei seinem bisherigen Arbeitgeber erteilt worden war, sowie entsprechende Vermögenswerte. Für den dabei entstandenen Übertragungsgewinn bildete die Klägerin eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Rücklagenbildung unzulässig sei, da § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nur „bei Anwendung der Sätze 1 bis 3“ anwendbar ist, nicht aber in Fällen der Übertragung einer Pensionszusage gem. § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG.

Das FG Nürnberg (Az. 1 K 528/20) hatte der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der BFH schloss sich der Vorinstanz an und wies die Revision des beklagten Finanzamts zurück:

Dass eine gewinnmindernde Rücklage auch bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen zulässig ist, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG. Die Vorschrift verweise auf § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG, der auch die Übernahme von Pensionszusagen erfasse. Entgegen der Auffassung des Finanzamts stehe § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG dem nicht entgegen. Die Vorschrift enthalte keinen eigenen Tatbestand, sondern ordne lediglich für einen Teil der unter § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG fallenden Übertragungen Sonderregeln zur Höhe des anzusetzenden Bilanzwertes an. Zudem sei aus Sicht des erkennenden Senats nicht ersichtlich, warum die Rücklagenbildung nur bei andersartigen Verpflichtungen, nicht aber bei Pensionszusagen zuzulassen sein sollte, da diese dann gleichheitswidrig und entgegen dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Portabilität von Versorgungszusagen zu erleichtern, benachteiligt würden.

Die Frage der steuerlichen Behandlung der Übertragung von Pensionsverpflichtungen stellt sich regelmäßig, sowohl bei unternehmensinternen Restrukturierungen als auch im Rahmen von Transaktionen. Es ist erfreulich, dass der BFH diese bislang umstrittene Frage nun im Sinne der Steuer-pflichtigen entschieden hat und somit für Rechtssicherheit bei der Übertragung von Pensionsverbindlichkeiten sorgt.
 

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