Bekanntgabe eines Gewinnfeststellungsbescheids im Fall einer nicht mehr exist. Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 30.10.2024, IV R 4/23 – Der BFH hat sich zur Bekanntgabe eines Gewinnfeststellungsbescheids im Fall einer nicht mehr existenten Personengesellschaft geäußert. Für dessen Wirksamkeit kommt es (nur) darauf an, dass sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter ist.

Kurz zusammengefasst:

Im entschiedenen Fall ging es um die Feststellung der Nichtigkeit (§ 125 Abs. 1 AO) eines im Jahr 2018 erlassenen (geänderten) Gewinnfeststellungsbescheids für das Jahr 2013 (Streitjahr) betreffend eine KG („B KG“), deren Vermögen im Jahr 2016 einer anderen KG anwuchs und die im Jahr 2017 im Handelsregister gelöscht wurde.

Der Kläger war im Streitjahr einziger Kommanditist der B KG sowie alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B GmbH, der Komplementärin der B KG. Zudem war der Kläger zunächst Empfangsbevollmächtigter für die B KG; ob diese Empfangsvollmacht nach Anwachsung der B KG widerrufen wurde, war streitig.

Das Finanzamt („FA“) gab den Gewinnfeststellungsbescheid an den Kläger bekannt. In dem Bescheid war unterhalb des Adressfelds lediglich die B KG genannt. In dem Bescheid wurden die Einkünfte auf die B GmbH und den Kläger verteilt.

Der Kläger wollte die Nichtigkeit des Bescheids feststellen lassen, da im Bescheid unterhalb des Adressfeldes (ausschließlich) die B KG genannt wurde und dies nach seiner Ansicht zur Nichtigkeit des Bescheids führe. Denn dieser sei gegenüber einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht mehr existenten Firma erlassen worden. Die Erstinstanz folgte dem Kläger und stellte die Nichtigkeit fest.

Auf Revision des FA hob der BFH das erstinstanzliche Urteil auf. Ein Gewinnfeststellungsbescheid richte sich seinem Inhalt nach stets gegen die Gesellschafter (Mitunternehmer) – ungeachtet dessen, ob im Zeitpunkt seines Erlasses die Personengesellschaft noch besteht oder bereits erloschen ist. Für seine Wirksamkeit komme es (nur) darauf an, dass sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter ist. Selbst der Umstand, dass eine nicht mehr existente Personengesellschaft in das Adressfeld des Bescheids aufgenommen wird, stehe einer wirksamen Benennung der Inhaltsadressaten nicht entgegen, wenn sich aus dem Bescheid die weiteren Angaben über die Gesellschafter entnehmen lassen. Die Angabe der Gesellschaft sei lediglich als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter zu sehen und bedeutet nicht etwa die Bezeichnung eines falschen Steuerschuldners. Entscheidend sei nur, dass aus dem Gesamtinhalt des Bescheids klar und eindeutig erkennbar sei, für welche Personen und in welcher Höhe die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden.

Der Bescheid konnte nach Auffassung des BFH auch gegenüber dem Kläger wirksam bekanntgegeben werden. Denn trotz Vollbeendigung der Gesellschaft bedürfe es keiner Einzelbekanntgabe des Feststellungsbescheids an die früheren Gesellschafter, wenn diese einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt haben und die Bescheide diesem bekanntgegeben werden, soweit und solange die anderen Feststellungsbeteiligten oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen haben (§ 183 Abs. 3 Satz 1 AO). Selbst, wenn die Empfangsvollmacht widerrufen worden sein sollte (was streitig war), sei ein etwaiger Bekanntgabefehler (Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht) jedenfalls dadurch geheilt worden, dass der Feststellungsbescheid an den Kläger als ehemaligen Kommanditisten der B KG und damit „wirklichen Empfänger“ gelangt sei.

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