Kein Feststellungsbescheid für eine atypische Unterbeteiligung
FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2024, 6 K 112/23 – Bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil ist kein Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen.
Das FG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt verpflichtet ist, für eine stille Unterbeteiligung an einer GmbH eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen.
Gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO wird die gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Gesondert festgestellt werden insb. die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.
Das FG Hamburg hat den Anspruch auf Erlass eines Feststellungsbescheides verneint. Dabei ließ es offen, ob es sich bei der streitgegenständlichen stillen Beteiligung um eine typische oder eine atypische Unterbeteiligung handelte, da in beiden Fällen kein Anspruch auf den Erlass von Feststellungsbescheiden bestehe:
- Würde es sich um eine typisch stille Unterbeteiligung handeln, so wären Haupt- und Unterbeteiligter nicht an denselben Einkünften beteiligt. Während der Hauptbeteiligte Einkünfte aus seinem Gesellschaftsanteil erzielt, handelt es sich bei dem Unterbeteiligten um solche aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Für diese Konstellation hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass keine einheitliche und gesonderte Feststellung stattfindet.
- Würde es sich hingegen um eine atypische Unterbeteiligung handeln, scheidet eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus, weil es in diesen Fällen an einer gemeinsamen Einkünfteerzielung fehlt. Kennzeichnend für eine atypische Unterbeteiligung ist, dass der Unterbeteiligte nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO das wirtschaftliche Eigentum am Gesellschaftsanteil des Hauptbeteiligten erlangt und wie dieser selbst Einkünfte aus seiner Beteiligung als „Quasi-Gesellschafter“ erzielt (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. VIII R 33/24).