Sog. "remittance basis"-Besteuerung des Vereinigten Königreichs

BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 37/21 – Die sog. Besteuerung auf „remittance basis“, die das Vereinigte Königreich unter bestimmten Umständen für Zugezogene gewährt und wonach im Vereinigten Königreich nur das dorthin überführte Einkommen versteuert wird, ist als Vorzugsbesteuerung einzuordnen, die zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG führt.

Kurz zusammengefasst:

Im vorliegenden Streitfall hatte der BFH zu entscheiden, ob die Klägerin einer niedrigen Besteuerung gemäß § 2 AStG unterlag.

Die Klägerin verzog im Jahr 2000 von Deutschland in das Vereinigte Königreich. Im Anschluss bezog die Klägerin weiterhin über ein inländisches Depot bei einer deutschen Bank Zinsen und Dividenden. Auf Grundlage der sog. „remittance basis“-Besteuerung versteuerte die Klägerin diese Kapitalerträge im Vereinigten Königreich nicht, da diese nicht in das Vereinigte Königreich überwiesen („remitted") wurden.

Aufgrund der Nichtbesteuerung im Vereinigten Königreich unterwarf das zuständige Finanzamt die Zins- und Dividendenzuflüsse der Klägerin der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG. Danach können ins Ausland verziehende natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutsche insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, für einen Zeitraum von zehn Jahren weiterhin mit allen nicht-ausländischen Einkünften der Besteuerung unterliegen, wenn diese im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Dies ist der Fall, wenn die Besteuerung im Ausland aufgrund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert ist.

Dies hat der BFH bestätigt. Die britische Besteuerung des Einkommens auf „remittance basis" ist danach eine Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 AStG. Es handelt sich um eine der Allgemeinheit im Vereinigten Königreich nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerpflichtigen, die dort nicht beheimatet („non-domiciled") sind. Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht in das Vereinigte Königreich transferierten Einkommens kann – wie § 2 AStG voraussetzt – die gesamte Steuerbelastung erheblich gemindert werden. Dieser Vorteil solle durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden.

Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG teilte der BFH nicht.

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