Erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bzgl. Beteiligung an atypisch stiller Gesellschaft

FG Köln, Urteil vom 26.02.2025, 3 K 2322/21 – Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist auch dann zu versagen, wenn der Grundbesitz mittelbar über eine atypisch stille Gesellschaft dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.

Klägerin war eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG, deren einzige vermögensmäßig beteiligte Kommanditistin eine GmbH war, an der wiederum Herr Z atypisch still beteiligt war. Die Klägerin vermietete die Immobilien an die Z1 GmbH & Co. KG, an welcher Herr Z als Kommanditist unmittelbar mit 57,5 Prozent beteiligt war.

Im Streitjahr 2015 versagte die Betriebsprüfung der Klägerin die beantragte erweiterte Grundstückskürzung gem. § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG mit Verweis auf § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG. Danach ist die erweiterte Kürzung ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Dabei sei auch die Überlassung über die Beteiligung des Herrn Z als atypisch stiller Gesellschafter an der Mitunternehmerschaft „Vermögensverwaltungsgesellschaft Z mbH & atypisch stille Gesellschaft“ schädlich für die erweiterte Kürzung.

Das FG Köln folgte dieser Auffassung und führte dazu weiter aus, dass § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der Gleichstellung aller ausschließlich grundstücksverwaltenden Gesellschaften in gewerbesteuerlicher Hinsicht diene, und zwar unabhängig davon, ob ihre Einkünfte kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen. Das Ziel, die Erträge aus der Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz von der Gewerbesteuer auszunehmen, um so eine Gleichstellung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, stehe dabei als Grundgedanke im Vordergrund der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Davon sei jedoch nicht mehr auszugehen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Schließlich würden bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen.

Vor diesem Hintergrund sei § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG so auszulegen, dass auch Herr Z in seiner Funktion als atypisch stiller Gesellschafter – losgelöst vom zivilrechtlichen Verständnis – als „Gesellschafter“ im Sinne der Vorschrift qualifiziere. Insoweit betont das FG Köln, dass während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft auch von einem mitunternehmerischen Betriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft auszugehen sei. Ob Herr Z nunmehr unmittelbar oder mittelbar – etwa über eine atypisch stille Beteiligung – an der Klägerin beteiligt war, sei im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach auch mittelbar über Personengesellschaften Beteiligte als „Gesellschafter“ im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG anzusehen seien, unerheblich.

Die Entscheidung liefert wichtige Hinweise zur Reichweite der Ausschlusstatbestände bei der erweiterten Grundstückskürzung und verdeutlicht, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der Gesellschafterstellung ist.

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