GewStl. Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

BFH, Urteil vom 08.05.2025, IV R 40/22 – Bei doppelstöckigen Personengesellschaften ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft einheitlich dem Gewerbeertrag der Obergesellschaft zuzurechnen.

Die Klägerin, eine als Konzernobergesellschaft gegründete KG (A-KG), hielt im Streitjahr 2010 Beteiligungen an verschiedenen Untergesellschaften, ebenfalls in der Rechtsform einer KG. Nach einer Umstrukturierung im Streitjahr brachte eine Gesellschafterin der A-KG, die C-Stiftung, ihre Beteiligung an der A-KG zu Buchwerten nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 UmwStG in die B-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Die erhaltenen Anteile an der B-GmbH unterlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG einer Sperrfrist von sieben Jahren. Im Jahr 2012 erfolgte die Auflösung der C-Stiftung. Das Stiftungsvermögen wurde auf eine Privatperson (X) übertragen, die ihren Wohnsitz vom EU-Ausland in einen Drittstaat verlegte. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass X als Rechtsnachfolger der C-Stiftung als Einbringender i.S.d. § 22 Abs. 6 UmwStG galt und wegen der Wohnsitzverlagerung ein Verstoß gegen die Sperrfrist gem. § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG vorlag, weshalb es zu einer rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven im Rahmen des Einbringungsvorgangs im Jahr 2010 kam. Im Rahmen einer bei der A-KG durchgeführten Außenprüfung für das Jahr 2010 kam es daraufhin zu einer entsprechenden Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides und Gewerbesteuermessbescheides unter Berücksichtigung des Einbringungsgewinns I. Sowohl Einspruch als auch Klage dagegen blieben erfolglos (siehe FG München, Urteil vom 26.08.2022 – 2 K 1842/21). Mit der Revision begehrte die A-KG die Nichteinbeziehung des Einbringungsgewinns I in die Ermittlung des Gewerbeertrages. Zudem war sie der Auffassung, dass der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen bzw. zumindest eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b) GewStG zu gewähren sei.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

Im Rahmen einer doppelstöckigen Personengesellschaft handelt es sich bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an der Obergesellschaft um einen einheitlichen Vorgang auf Ebene der Obergesellschaft. Der daraus resultierende Gewinn ist für Zwecke der Gewerbesteuer gem. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag der Obergesellschaft zuzurechnen. Eine Aufteilung auf stille Reserven der Untergesellschaften widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch dem System der gewerblichen Mitunternehmerbesteuerung. Damit folgt der BFH der Verwaltung (vgl. R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR) und einem wesentlichen Teil der Literatur.

Eine Kürzung des Gewerbeertrages nach Maßgabe von § 9 Nr. 2 GewStG scheidet bereits deshalb aus, weil der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils nicht auf der Ebene der Untergesellschaften, sondern originär auf der Ebene der Obergesellschaft – also der A-KG – entstanden ist.

Letztendlich scheidet auch die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b) GewStG aus, da die Obergesellschaft selbst keinen begünstigten Gewerbebetrieb ausübt.

Die Entscheidung liefert grundlegende Hinweise zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei mehrstufigen Personengesellschaften und verdeutlicht, dass bei Umstrukturierungen von Personengesellschaften in mehrstöckigen Strukturen stets geprüft werden sollte, auf welcher Ebene Veräußerungsgewinne für Zwecke der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind und darüber hinaus auf welcher Ebene es zur Anwendung von Kürzungs- und Befreiungstatbeständen kommen kann. Der BFH äußert sich nicht zur Behandlung auf Erwerberseite. Hier dürfte wie bisher für Zwecke der Verteilung eines step-up von einer Durchstockung auszugehen sein.

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